§1 Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von IT-X-TREME, im weiteren Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam.

§2 Vertragsabschluss und Umfang
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung zustande mündliche Auskünfte und Zusagen sowie Angaben in Preislisten und Werbemedien gleich welcher Art sind immer freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam.
2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist bindend. Bei Bestellungen durch das Internet, sind diese, durch Absendung der Bestellung bindend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung anzunehmen. An individuell ausgearbeitete Angebote hält sich der Auftragnehmer 10 Kalendertage gebunden.
3. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor. Diese gelten als genehmigt, sofern sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
4. Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Auftraggeber, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen zugehörigen Teilen unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben oder die Software unverzüglich zu löschen, falls diese durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde.

§3 Leistung
1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Erstellung und Installation von Individualprogrammen, Lieferung und Installation von Standardprogrammen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern, Sonstige Dienstleistungen im IT-Bereich.
2. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin und Preisvereinbarungen führen
3. Individuell erstellte Programme bedürfen der Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem letzten Tag des genannten Zeitraumes als abgenommen. Jedenfalls aber gilt die Software bei Einsatz im Echtbetrieb durch den Auftraggeber als abgenommen.
4. Etwa auftretende wesentliche Mängel sind vom Auftraggeber ausreichend beschrieben dem Auftragnehmer schriftlich zu melden der um unverzügliche Mängelbehebung bemüht ist. Wesentlich ist der Mangel nur, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgeführt werden kann. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich, Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen
5. Ergibt sich im Zuge der Arbeiten das die Ausführung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung daraufhin nicht ab bzw. schafft die Voraussetzung dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie anfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
6. Der Versand von Datenträgern, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Gegenständen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen die über den oben beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt

§4 Preise
1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer (soweit nicht anderweitig deklariert). Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (DVD s / CD s, Magnetplatten, Magnetbänder usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden vom Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei allen anderen Dienstleistungen (Programmierung. Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
2. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

§5 Liefertermin
1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine (Fertigstellung genau einzuhalten).
2. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu stellen.
§6 Zahlungsbedingungen
1. Die vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen samt ausgewiesener Umsatzsteuer sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Gleiches gilt für eventuelle Teilrechnungen.
2. Die Richtigkeit der Rechnung ist bei deren Übernahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für die Nichtleistung einer Teilzahlung. Alle damit verbundenen Kosten sowie ein eventuell entgangener Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen geschuldet.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder eventuell bestehenden Mängelansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer zurück zu halten Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind. Die Annahme von Schecks erfolgt in keinem Fall.
4. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mildern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, bereits geleistete Zahlungen auf angefallene Zins-, Mahn-, Inkasso-, und Rechtsanwaltskosten anzurechnen

§7 Annahmeverzug
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstanden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen. Der Auftragnehmer ist im Falle eines Annahmeverzuges berechtigt die Ware bei sich gegen Gebühr einzulagern, oder auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers bei einem dazu befugten Dienstleister einzulagern. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

§8 Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers. Erst mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises geht das Eigentum an dem Gegenstand ohne weiteres auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch sonst in irgendeiner Art über den Gegenstand zu verfügen. Er verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige wenn der Gegenstand von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie der zur Herbeischaffung des Gegenstandes aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten sofern er die Entstehung dieser Kosten schuldhaft verursacht hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Gegenstand, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung zu sorgen. Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges
des Gegenstandes trägt der Auftraggeber

§9 Urheberrecht und Nutzung
1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält allein das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag erwirbt der Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung. Darüber hinausgehende Rechte werden durch diesen nicht erworben. Insbesondere die Verbreitung durch den Auftraggeber ist urheberrechtlich ausgeschlossen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.
2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur unter der Bedingung gestattet dass in der Software selbst kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden

§10 Rücktrittsrecht
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Verschulden bedeutet Vorsatz oder Fahrlässigkeit und bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 276 BGB
2. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen

§11 Gewährleistung und Änderungen am Leistungsgegenstand
1. Mängelrügen sind nur zulässig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach der Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Vorrangig hat der Auftragnehmer das Recht nachzubessern. Erst danach besteht die Möglichkeit den Preis zu mindern bzw. vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist vom Auftragnehmer behoben wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
2. Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von vom Auftraggeber zu vertretende Fehler bzw. Störungen oder sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Gleiches gilt für die Behebung von Mängeln wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden insbesondere für solche die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Veränderungen ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger (soweit solche vorgeschrieben sind) anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
4. Für Programme, die durch den Auftraggeber oder Dritten nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
5. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Eine eventuelle Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
6. Für Reparaturen an gebrauchten Geräten gilt eine eingeschränkte Gewährleistung die sich wie folgt abzeichnet: Bauteile die an gebrauchten Geräten getauscht werden unterliegen einer Gewährleistung von 12 Monaten. Alle Bauteile die eine Akkuzelle beinhalten haben eine verkürzte Gewährleistung von 6 Monaten. Keinerlei Gewährleistung wird auf Geräte und daran durchgeführte Reparaturen gegeben, sobald ein Feuchtigkeitsschaden oder eine Eigenreparatur / Reparatur durch Dritte (unsachgemäß) vorliegt. Bauteile die durch Stürze oder sonstige, externe Gewalt gebrochen sind unterliegen ebenfalls keiner Garantie auch wenn der eigentliche Schaden ein anderer ist.

§12 Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn das er deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei Reparaturen an mobilen Geräten wird für Datenverlust generell in keiner Art gehaftet.
3. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§13 Datenschutz und Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet dich und seine Hilfspersonen § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
1. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und als Gerichtsstand Augsburg vereinbart, mit der Maßgabe das der Auftragnehmer berechtigt ist auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Auftraggebers zu klagen.
2. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist Augsburg Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

§15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt. die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und deren wirtschaftlichen Zweck entspricht.